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Die Prozesskostenhilfe muss beim jeweils zuständigen Gericht beantragt werden. Das bedeutet, dass der Antrag an das Gericht zu richten ist, bei dem der Prozess anhängig ist. Am Besten du fragst am Empfang des jeweiligen Gerichtes nach in welchem Raum du die Prozesskostenhilfe beantragen musst.
Dann wird geklärt, ob du bedürftigt bist und ob du bei deinem Prozess Erfolgsaussichten hast. Wenn das bejaht worden ist, dann wird geprüft ob der Prozess überhaupt sinnvoll ist. Wird die Prozesskostenhilfe bewilligt, werden die Gerichtskosten sowie die Anwaltsgebühren durch die Staatskasse getragen.
Du kannst Prozesskostenhilfe nur in Verfahren vor den Zivil-, Verwaltungs-, Arbeits- und Sozialgerichten beantragen. In Strafverfahren wird dir ein Pflichtverteidiger gestellt.
Dann wird geklärt, ob du bedürftigt bist und ob du bei deinem Prozess Erfolgsaussichten hast. Wenn das bejaht worden ist, dann wird geprüft ob der Prozess überhaupt sinnvoll ist. Wird die Prozesskostenhilfe bewilligt, werden die Gerichtskosten sowie die Anwaltsgebühren durch die Staatskasse getragen.
Du kannst Prozesskostenhilfe nur in Verfahren vor den Zivil-, Verwaltungs-, Arbeits- und Sozialgerichten beantragen. In Strafverfahren wird dir ein Pflichtverteidiger gestellt.
Solche Art der Hilfe beantragt man wie jede andere auch bei gegebener Möglichkeit per Forumlar. Ein solches Formular könntest du im Internet zum BEispiel auf www.dr-hildebrandt.de/prozesskostenhilfe/prozesskostenhilfe.htm finden. Würde dir auch jedenfalls dazu raten, das unbedingt in Anspruch zu nehmen.
Den Antrag kannst du beim Amtsgericht deines Wohnorts stellen. Du musst dabei deine wirtschaftlichen Verhältnisse offen legen, musst also beweisen, dass du dir die Kosten wirklich nicht leisten kannst, außerdem prüfen die, ob der Prozess Aussicht auf Erfolg hat und überhaupt sinnvoll/notwendig ist.
Grüße Dich, die Beihilfe für Prozesskosten kannst Du beim zuständigen Amtsgericht beantragen. Sie wollen dazu genaue Auskünfte über Dein EInkommen und Dein Vermögen haben, denn Du bekommst die Unterstützung nur, wenn Du wirklich hilfebdürftig bist. Und evtl. muss man auch zurückzahlen.
Grundsätzlich einen Anspruch auf Prozesskostenhilfe gemäß § 114 ZPO
hat, wer nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen
die Kosten der Prozessführung ganz oder teilweise nicht aufbringen
kann, und wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder
Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht
mutwillig erscheint. Die Beiordnung eines Pflichtverteidigers ist in
der Strafprozessordnung in § 140 StPO geregelt. Jedenfalls in den dort
aufgeführten Fällen ist die Mitwirkung eines Verteidigers notwendig.
Das habe ich hier nachgelesen auf
Rechtstipps.
Einen Pflichtverteidiger findest Du z.B. in der
Pflichtverteidigerliste.
hat, wer nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen
die Kosten der Prozessführung ganz oder teilweise nicht aufbringen
kann, und wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder
Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht
mutwillig erscheint. Die Beiordnung eines Pflichtverteidigers ist in
der Strafprozessordnung in § 140 StPO geregelt. Jedenfalls in den dort
aufgeführten Fällen ist die Mitwirkung eines Verteidigers notwendig.
Das habe ich hier nachgelesen auf
Rechtstipps.
Einen Pflichtverteidiger findest Du z.B. in der
Pflichtverteidigerliste.
Tja, DerDoofe, nicht zu spät aber für einen Link zur Seite eines Kölner Rechtsanwalts (der, ich mutmaße jetzt mal, eben jener 'Roman' selbst ist).